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Hoffen auf den Sommer: Pfingsturlaub in MV auf der Kippe

Nach dem Oster-Ostsee-Urlaub fällt nun wohl auch der Pfingst-Ostsee-Urlaub aus. Zumindest im Nordosten. Mecklenburg-Vorpommern hat die Corona-Landesverordnung um eine Woche mehr bis zum 22. Mai verlängert. Die Verordnung gilt ab dem 26. April 2021 und regelt den harten Lockdown.

UPDATE: AKTUELLE INFOS GIBT ES HIER

Der 22. Mai ist der Samstag vor Pfingsten. Würden die Hotels also am 23. Mai wieder öffnen dürfen, wäre es schon Pfingstsonntag. Für viele Bundesländer wären jetzt noch zwei Wochen Ferien. Für manche enden die Ferien aber schon nach Pfingsten.  Die Touristiker halten sich an einem Strohhalm fest, denn Anfang Mai wird die Lage neu bewertet. „Ich habe nicht mehr mit Pfingsten gerechnet“, wird Lars Schwarz, Präsident des Deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes MV, zitiert. Er hoffe darauf, dass ich möglichst alle Menschen an die Regeln halten, sonst werde es noch länger dauern.

 

Das sind die aktuellen Regeln im Überblick:

Kontaktbeschränkungen in MV:

Private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen sind nur mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren Person zulässig, Kinder bis 14 Jahre nicht mitgerechnet. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben, gelten als ein Hausstand.

Bei engeren und längeren Kontakten zu anderen Personen, insbesondere in geschlossenen Räumen, beim Einkaufen sowie auf festgelegten öffentlichen Plätzen, besteht die Pflicht, OP-Masken oder FFP2-Masken zu tragen. In öffentlichen Verkehrsmitteln, wie Bussen und Bahnen, besteht für die Fahrgäste die Pflicht eine FFP2-Maske zu tragen.

Tourismus in MV:

Hotels, Gasthöfe, Pensionen und anderen touristische Betriebe ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie zu beherbergen. Gebuchte Urlaubsreisen können nicht angetreten werden.

Personen mit einem Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern dürfen weiterhin anreisen. Vorübergehend werden auch Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern zur Nutzung von Zweitwohnsitzen und Dauercampingplätzen nicht möglich sein. Gleiches gilt für Grundstückseigentümer, Kleingartenpächter, Bootseigner sowie Vertragsinhaber von Dauerverträgen für Ferienwohnungen und Hausboote aus anderen Bundesländern. Hierfür, wie für diejenigen, die sich bereits im Land befinden, gab es eine Übergangsfrist bis einschließlich 23. April 2021.

Auf private Reisen und Verwandtenbesuche in und nach Mecklenburg-Vorpommern sollte verzichtet werden, wenn keine dringende Notwendigkeit besteht. In jedem Falle ist nur ein Besuch der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern), auch von im selben Haushalt lebenden Personen erlaubt, wenn diese mit ihrem Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern gemeldet sind. Beachtet werden müssen allerdings die Kontaktbeschränkungen. Familienbesuche aus anderen Bundesländern sind nur innerhalb der Kernfamilie möglich.

UPDATE 05.05.2021: Tagesausflüge und Zweitwohnungsaufenthalte für Geimpfte und Genesene erlaubt

Seit heute dürfen Genesene (6 Monate und zwei Wochen nach Genesung) und Geimpfte (14 Tage nach der 2. Impfung) wieder nach MV. Tagesausflüge sind erlaubt und auch die Nutzung des Zweitwohnsitzes. Hingegen bleiben touristische Übernachtungen auch für sie nicht möglich, da die Anbieter ausschließlich Dienstreisende beherbergen dürfen. Das Land reagiert damit auf ein Urteil des OVG Greifswald. Als Belege gelten der Impfausweis bzw. Bescheinigungen der behandelnden Ärzte. 

 

Quarantäne nach Aufenthalt außerhalb MV:

Ab einem 7-Tage-Inzidenzwert von mehr als 200 im besuchten Landkreis ist laut aktueller Quarantäneverordnung bei Rückkehr nach Mecklenburg-Vorpommern eine Quarantänepflicht einzuhalten. Ebenso besteht eine Meldepflicht beim zuständigen Gesundheitsamt. Ausgenommen sind dienstliche Reisen, Besuche bei der Kernfamilie, Besuche aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder Umgangsrechts oder ein Aufenthalt in der Haupt- oder Nebenwohnung.

Ausflüge für Einheimische in MV

Ausflüge innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns: Besondere Schutzregeln (z. B. verschärfte lokale Einreise- und Ausgangsbeschränkungen) gelten, wenn ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt zum Hochrisikogebiet mit mehr als 150 Fällen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen 7 Tagen wird. In Landkreisen ab einem 7-Tage-Inzidenzwert von mehr als 100 sind Ausgangsbeschränkungen in der Zeit von 22 bis 5 Uhr zu beachten. Ansonsten gibt es keine Beschränkungen für Ausflüge innerhalb des Bundeslandes. Beachtet werden müssen allerdings die Kontaktbeschränkungen.

Gastronomie in MV:

Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bleiben ebenfalls geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Kantinen.

Freizeiteinrichtungen in MV:

Die Außenbereiche von Zoos, botanischen Gärten sowie Tier- und Vogelparks sind für Besucher geöffnet, ab einem 7-Tage-Inzidenzwert von mehr als 100 im jeweiligen Landkreis ist der Besuch nur mit einem tagesaktuellen negativen COVID-19 Test möglich.

Museen und Ausstellungen werden geschlossen. Bibliotheken bleiben für den Leihbetrieb geöffnet. Theater, Kinos, Freizeitparks, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Fitnessstudios bleiben jedoch weiterhin geschlossen. Bei allen Besuchen müssen weiterhin die Hygiene- und Sicherheitsregeln beachtet werden.

Veranstaltungen in MV:

Veranstaltungen, die der Unterhaltung (Konzerte, Lesungen, Theater, etc.) dienen, sind untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.

Einzelhandel in MV:

Der Einzelhandel bleibt weitgehend geschlossen. Für die Grundversorgung geöffnet bleiben Einzelhandel mit überwiegendem Sortiment für Lebensmittel, Wochenmärkte, Direktvermarkter für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Blumenläden, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte, Großhandel, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Optiker, Hörgeräteakustiker, Futtermittelmärkte sowie Buchhandlungen. Das Einkaufen mit Termin und Test entfällt.

Eine Ausnahme bilden die Baumärkte: Diese sind bis zu einem 7-Tage-Inzidenzwert von unter 100 im jeweiligen Landkreis geöffnet.  Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 bis zu 150 ist das Einkaufen mit Termin und Test möglich. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 150 sind Baumärkte geschlossen. Alle geschlossenen Bereiche des Einzelhandels können Abhol- und Lieferdienste anbieten.

Die körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetikstudios müssen wieder schließen. Geöffnet bleiben die Friseure. Voraussetzung für einen Friseurbesuch ist weiter die Vorlage eines aktuellen Schnelltest aus der Apotheke, einem Testzentrum oder einer anderen Teststelle (nicht älter als 24 Stunden) oder ein Selbsttest vor Ort. Auch medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen, beispielsweise der Fußpflege, bleiben weiter möglich.

Bei allen Besuchen müssen die Hygiene- und Sicherheitsregeln beachtet werden. Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrem Geschäftsbesuch.

 

Fragen und Antworten:

Woher weiß ich, dass ich aus einem Risikogebiet komme?

Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut auf der Internetseite veröffentlicht. Die Einstufung als besonders betroffenes Gebiet erfolgt durch die Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts für Kreise oder kreisfreie Städte, in denen innerhalb der letzten 7 Tage die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist. Die internationalen Risikogebiete finden Sie hier.

Ist die Durchreise durch Mecklenburg-Vorpommern gestattet?

Ja, eine Durchreise auf direktem Weg durch MV ist erlaubt.

Ich habe eine Zweitwohnung/Nebenwohnung oder ich bin Dauercamper, (Dauer-)Mieter einer Ferienwohnung/-Haus oder eines Hausbootes, Eigentümer oder Erbbauberechtigter oder Pächter eines auf dem Gebiet des Landes M-V liegenden Grundstücks, Kleingartens oder Bootseigner mit Liegeplatz in MV. Darf ich nach MV anreisen?

Vorübergehend werden in der nächsten Zeit auch Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern zur Nutzung von Zweitwohnsitzen und Dauercampingplätzen nicht möglich sein. Gleiches gilt für Grundstückseigentümer, Kleingartenpächter, Bootseigner sowie Vertragsinhaber von Dauerverträgen für Ferienwohnungen und Hausboote aus anderen Bundesländern. Hierfür wie für diejenigen, die sich bereits im Land befinden, gibt es eine Übergangsfrist bis einschließlich 23. April 2021.

Ich muss beruflich nach Mecklenburg-Vorpommern. Darf ich einreisen?

Dringend notwendige Dienstreisen aus anderen deutschen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern sind weiterhin möglich. Bitte führen Sie eine Bescheinigung vom Arbeitgeber oder Ähnliches mit sich. Zudem muss seit dem 6. April 2021 bei der Anreise/Beherbergung ein tagesaktueller COVID-19-Schnell- oder Selbsttest vorliegen.  

Für Berufspendler und andere Grenzgänger (z. B. Schüler) zwischen Mecklenburg-Vorpommern und Polen ist die Einreise nach MV ohne Quarantäneverpflichtung gestattet, sofern die Personen keine Symptome einer Corona-Infektion aufweisen. Bei allen volljährigen Personen muss ein aktueller Covid-19-Test vorliegen, bei dem die Testung nicht länger als vier Tage alt ist. Die digitale Anmeldung muss nicht erfolgen. Die zwingende Notwendigkeit des regelmäßigen Grenzübertritts ist nachzuweisen. Sollte die Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet erfolgen, so muss bei der Einreise ein Covid-19-Test vorliegen, welche nicht älter als 48 Stunden ist.

Ich möchte meine Familienangehörigen in MV besuchen. Was gilt?

Auf private Reisen und Verwandtenbesuche sollte verzichtet werden, wenn keine dringende Notwendigkeit besteht. In jedem Falle ist nur ein Besuch der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern) erlaubt, die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung) in MV haben. Es müssen die aktuellen Kontaktbeschränkungen beachtet werden.

Darf ich aus medizinischen Gründen einreisen?

Ja, medizinisch veranlasste Reisen nach MV sind erlaubt. Hinweis: zwingende Notwendigkeit ist durch veranlassenden Arzt zu bescheinigen.

Wie kann ich meinen Urlaub stornieren und bekomme ich meine Kosten erstattet?

Für Stornierungen gelten zunächst grundsätzlich die zwischen Vermieter (= Hotel, Ferienwohnung, Online-Buchungsplattform, Reiseveranstalter) und Gast vereinbarten Stornoregeln. Bitte prüfen Sie die Stornierungsbedingungen, nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Vertragspartner auf und streben Sie eine einvernehmliche Lösung an. Für verbindliche juristische Auskünfte zu Ihrer individuellen Buchung wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsbeistand.

Wo kann ich mich bei offiziellen Stellen informieren?
Aktuelle Meldungen zum Thema Coronavirus der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern: www.regierung-mv.de

Informationen zum Coronavirus und möglichen Einschränkungen auf Landkreisebene:

Schwerin: schwerin.de
Hansestadt Rostock und Warnemünde: rathaus.rostock.de
Landkreis Rostock: www.landkreis-rostock.de
Insel Usedom, Hansestadt Greifswald, Region Vorpommern: www.kreis-vg.de
Inseln Rügen und Hiddensee, Hansestadt Stralsund: www.lk-vr.de
Mecklenburgische Seenplatte, Mecklenburgische Schweiz, Neubrandenburg und Neustrelitz: www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de
Mecklenburg-Schwerin, Ludwigslust, Parchim: www.kreis-lup.de
Hansestadt Wismar, Mecklenburgische Ostseeküste, Insel Poel: www.nordwestmecklenburg.de

Weitere Fragen und Antworten gibt es in den FAQ des Landes:
https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/bm/Blickpunkte/Coronavirus/Coronavirus-%E2%80%93-Informationen-f%C3%BCr-schule/Fragen-und-Antworten/

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Bild: Marc Thele / Pixabay

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