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Corona-Ampel steht auf rot: Stufe 4 im Landkreis Rostock

01.12.2021

Seit heute gilt im Landkreis Rostock die Stufe 4. Die Corona-Ampel steht auf rot. Diese Auswirkungen hat das:

Aktuelle Zahlen

 
7-Tage-Inz. der Hospitalisierten: 9,2
ITS-Auslastung: 20,1%
7-Tage-Inzidenz: 485,6
 

Aktuelle Beschränkungen

 
  • Die Landkreise und kreisfreien Städte haben Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum anzuordnen: innen bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten; außen bis zu 10 Personen unabhängig von der Haushaltsanzahl; private Zusammenkünfte in Gaststätten sowie gewerblich organisiert mit max. 30 Personen. Bei diesen Beschränkungen werden vollständig geimpfte oder genesene Personen sowie Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt.
  • Die Landkreise und kreisfreien Städte haben Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen unter freiem Himmel oder mehr als 2.500 Personen in geschlossenen Räumen zu untersagen.
  • An Schulen hat jede Person, die sich in einem Schulgebäude oder in und auf schulischen Anlagen aufhält, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
  • Es gilt in folgenden Bereichen die 2G-Pflicht (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang):
    • sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels, mit Ausnahme vom Einzelhandel, der die Grundversorgung gewährleistet (wie Lebensmittelgeschäfte, Bücher- und Zeitungshandel, Blumenläden, Weihnachtsbaumverkauf, Bau- und Gartencenter, Apotheken, Drogerien, Tierhandel, Tankstellen usw.)
  • Es gilt in folgenden Bereichen 2G-Plus (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang und müssen zusätzlich einen tagesaktuellen Coronatest vorlegen):
    • Innen- und Außenbereiche von Volksfesten, Spezialmärkten, Jahrmärkten (bspw. Weihnachtsmärkte)
    • Innenbereiche von Fahrschulen, Flugschulen, Jagdschulen, Angelschulen, Reitschulen und ähnliche Einrichtungen
    • Innenbereiche von Musik- und Jugendkunstschulen
    • Innenbereiche von Veranstaltungen, die der Daseinsfür- und vorsorge dienen, Präsenzveranstaltungen, die der Berufsaus-, fort- oder weiterbildungen, Veranstaltungen an Volkshochschulen, Lern- oder Förderangebote (sofern diese Veranstaltungen nicht dem Erwerb formaler Qualifikationen dienen)
    • Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien in Innenbereichen
    • vereinsbasierter Sport, auch für Personen unter 18 Jahren in Innenbereichen

Sollte sich ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen auf Stufe 4 (rot) der Corona-Warnkarte befinden und droht dort eine Überlastung des Gesundheitssystems, so stellt die zuständige Gesundheitsbehörde diese Situation fest und kann folgende Schließungen/Verbote bekannt geben:

  • Kinos, Theater, Konzerthäuser, Opern, kulturelle Ausstellungen, Museen, Gedenkstätte und ähnliche Einrichtungen
  • Probe und Auftritte von Chören und Musikensembles
  • Zoos, Tier- und Vogelparks, botanische Gärten, Freizeitparks, Zirkusse
  • Volksfeste, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Einrichtungen (bspw. Weihnachtsmärkte)
  • tourismusaffine Dienstleistungen
  • Indoor-Spielplätze, Indoor-Freizeit, nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten
  • Schwimm- und Spaßbäder
  • Fitnessstudios, vereinsbasierter Sportbetrieb, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen
  • soziokulturelle Zentren
  • sexuelle Dienstleistungen
  • Zuschauer bei Profisportveranstaltungen
  • Gastronomie (Bars, Cafés, Restaurants)
  • private Zusammenkünfte außerhalb der Häuslichkeit (gewerblich organisiert und in Gaststätten)
  • Veranstaltungen mit Publikumsverkehr

 

Was heißt 2G?

2G = nur Geimpfte und Genesene

 

Welche Personengruppen sind von dem 2G-Modell ausgenommen?

Dies umfasst:

  • Kinder unter 7 Jahre,
  • Kinder bis 12 Jahre bei Vorlage eines tagesaktuellen Tests,
  • bis zum 31.12.2021 alle 12-  bis 17-Jährigen und Schwangere, jeweils bei Vorlage eines tagesaktuellen Tests sowie
  • bei Vorlage eines tagesaktuellen Tests Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen Corona impfen lassen können.

Welche Bereiche sind von dem 2G-Modell ausgeschlossen?

  • Geschäfte, die der Grundversorgung der Menschen dienen
    (mit überwiegendem Sortiment für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden, Großhandel, Einzelhandel: Bekleidung, Schuhe, Bücher, Zeitungen)
  • Dienstleistungsbetrieben mit Ausnahme der körpernahen Dienstleistungen
  • Friseure und Betriebe des Heilmittelbereiches
  • Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, Psychotherapeutenpraxen, sonstige Praxen, soweit medizinische, therapeutische oder pflegerisch notwendige Behandlungen angeboten werden
  • Schulen
  • Öffentlicher Personennahverkehr
  • Öffentliche Einrichtungen

Mit wie vielen Personen darf ich mich noch treffen? (Kontaktbeschränlungen)

 

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