Corona-Ampel steht auf rot: Stufe 4 im Landkreis Rostock
01.12.2021
Seit heute gilt im Landkreis Rostock die Stufe 4. Die Corona-Ampel steht auf rot. Diese Auswirkungen hat das:
Aktuelle Zahlen
7-Tage-Inz. der Hospitalisierten: 9,2
ITS-Auslastung: 20,1%
7-Tage-Inzidenz: 485,6
Aktuelle Beschränkungen
- Die Landkreise und kreisfreien Städte haben Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum anzuordnen: innen bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten; außen bis zu 10 Personen unabhängig von der Haushaltsanzahl; private Zusammenkünfte in Gaststätten sowie gewerblich organisiert mit max. 30 Personen. Bei diesen Beschränkungen werden vollständig geimpfte oder genesene Personen sowie Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt.
- Die Landkreise und kreisfreien Städte haben Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen unter freiem Himmel oder mehr als 2.500 Personen in geschlossenen Räumen zu untersagen.
- An Schulen hat jede Person, die sich in einem Schulgebäude oder in und auf schulischen Anlagen aufhält, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
- Es gilt in folgenden Bereichen die 2G-Pflicht (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang):
- sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels, mit Ausnahme vom Einzelhandel, der die Grundversorgung gewährleistet (wie Lebensmittelgeschäfte, Bücher- und Zeitungshandel, Blumenläden, Weihnachtsbaumverkauf, Bau- und Gartencenter, Apotheken, Drogerien, Tierhandel, Tankstellen usw.)
- Es gilt in folgenden Bereichen 2G-Plus (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang und müssen zusätzlich einen tagesaktuellen Coronatest vorlegen):
- Innen- und Außenbereiche von Volksfesten, Spezialmärkten, Jahrmärkten (bspw. Weihnachtsmärkte)
- Innenbereiche von Fahrschulen, Flugschulen, Jagdschulen, Angelschulen, Reitschulen und ähnliche Einrichtungen
- Innenbereiche von Musik- und Jugendkunstschulen
- Innenbereiche von Veranstaltungen, die der Daseinsfür- und vorsorge dienen, Präsenzveranstaltungen, die der Berufsaus-, fort- oder weiterbildungen, Veranstaltungen an Volkshochschulen, Lern- oder Förderangebote (sofern diese Veranstaltungen nicht dem Erwerb formaler Qualifikationen dienen)
- Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien in Innenbereichen
- vereinsbasierter Sport, auch für Personen unter 18 Jahren in Innenbereichen
Sollte sich ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen auf Stufe 4 (rot) der Corona-Warnkarte befinden und droht dort eine Überlastung des Gesundheitssystems, so stellt die zuständige Gesundheitsbehörde diese Situation fest und kann folgende Schließungen/Verbote bekannt geben:
- Kinos, Theater, Konzerthäuser, Opern, kulturelle Ausstellungen, Museen, Gedenkstätte und ähnliche Einrichtungen
- Probe und Auftritte von Chören und Musikensembles
- Zoos, Tier- und Vogelparks, botanische Gärten, Freizeitparks, Zirkusse
- Volksfeste, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Einrichtungen (bspw. Weihnachtsmärkte)
- tourismusaffine Dienstleistungen
- Indoor-Spielplätze, Indoor-Freizeit, nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten
- Schwimm- und Spaßbäder
- Fitnessstudios, vereinsbasierter Sportbetrieb, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen
- Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen
- soziokulturelle Zentren
- sexuelle Dienstleistungen
- Zuschauer bei Profisportveranstaltungen
- Gastronomie (Bars, Cafés, Restaurants)
- private Zusammenkünfte außerhalb der Häuslichkeit (gewerblich organisiert und in Gaststätten)
- Veranstaltungen mit Publikumsverkehr
Was heißt 2G?
2G = nur Geimpfte und Genesene
Welche Personengruppen sind von dem 2G-Modell ausgenommen?
Dies umfasst:
- Kinder unter 7 Jahre,
- Kinder bis 12 Jahre bei Vorlage eines tagesaktuellen Tests,
- bis zum 31.12.2021 alle 12- bis 17-Jährigen und Schwangere, jeweils bei Vorlage eines tagesaktuellen Tests sowie
- bei Vorlage eines tagesaktuellen Tests Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen Corona impfen lassen können.
Welche Bereiche sind von dem 2G-Modell ausgeschlossen?
- Geschäfte, die der Grundversorgung der Menschen dienen
(mit überwiegendem Sortiment für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden, Großhandel, Einzelhandel: Bekleidung, Schuhe, Bücher, Zeitungen) - Dienstleistungsbetrieben mit Ausnahme der körpernahen Dienstleistungen
- Friseure und Betriebe des Heilmittelbereiches
- Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, Psychotherapeutenpraxen, sonstige Praxen, soweit medizinische, therapeutische oder pflegerisch notwendige Behandlungen angeboten werden
- Schulen
- Öffentlicher Personennahverkehr
- Öffentliche Einrichtungen