Stadtvertreter Arenz: Wegeöffnung in Heiligendamm würde Gerichtsverfahren bedeuten.
Greifbar schien der Traum einiger Stadtvertreter und Bürger, in Heiligendamm ungeachtet der fatalen Folgen für das Grand Hotel kreuz und quer durch die Hotelanlage laufen zu können. Einige Stadtvertreter aus Bürgerbund und FDP forderten die Rücknahme der verpachteten Flächen und eine Öffnung der Wege quer durch das Hotelgelände. Das hätte zur Folge, dass die Touristenströme sich direkt zwischen den Hotel-Gebäuden hindurch, vorbei an den Haupteingängen und Terrassen und den Zimmerfenstern zur Promenade und wieder zurück ergießen würden. Die Hotelgäste müssten sich ihren Weg zu den einzelnen Hotelbauten quasi hindurch bahnen – auf dem Weg zum und vom SPA-Bereich sogar im Bademantel. Die Stadtvertreter von SPD und CDU wollten erst prüfen, um welche Wege es sich handelt und welche Auswirkungen die einzelnen Öffnungen haben würden.
Der parteilose Stadtverteter Jochen Arenz jedoch sieht schon die Möglichkeit für einen „Heimfall“ (so heißt die Rücknahme von erbbauverpachteten Flächen durch den Verpächter) nicht für gegeben. Gegenüber der OSTSEE-ZEITUNG (Ausgabe vom 20.03.2012) verweist der Stadtvertreter auf folgendes Urteil des Bundesgerichtshofes:
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InsO § 129 Abs. 1, §§ 133, 143
Ist die Vereinbarung eines Heimfallanspruchs in einem Erbbaurechtsvertrag gläubigerbenachteiligend und daher anfechtbar, kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass die Masse so gestellt wird, wie wenn der Vertrag ohne diese Vereinbarung abgeschlossen worden wäre (Anschluss an BGHZ 124, 76).
BGH, Urteil vom 19. April 2007 – IX ZR 59/06 – OLG Naumburg
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Im Klartext: Gläubiger dürfen nicht benachteiligt werden. Die Stadt kann nicht nachweisen, dass sie die Rücknahme der Flächen auch gegenüber einem solventen Grand Hotel geltend gemacht hätte und so darf sie die Rücknahme auch nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen, denn das würde die Gläubiger benachteiligen.
Insolvenzverwalter Zumwinkel kann (und muss um das Hotel oder schlimmstenfalls die Konkursmasse zu retten) den eventuellen Beschlüssen der Stadtvertreter widersprechen, sodass es zum Gerichtsverfahren kommen würde. Dies wissend wären die Stadtvertreter natürlich gut beraten, es nicht noch auf ein zweites (nach der drohenden ECH-Klage mit ca. 200.000 Euro Prozesskosten) teures Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang ankommen zu lassen.