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Ausgangssperre, Kontaktreduzierung: Landkreis Rostock erlässt Allgemeinverfügung

Bisher lief eine klare Linie durch den Landkreis: Der bevölkerungsärmere Süden hatte viele Fälle und dadurch umso höhere Inzidenzen, der bevölkerungsreichere Norden hingegen weniger und dementsprechend niedrigere Inzidenzen. Wochenlang hatten Kühlungsborn und einige Ämter im Norden keine Neuinfektionen und in Bad Doberan und Umgebung gerade mal eine Hand voll, während rund um Güstrow und Bützow jeweils über 20 Neuinfektionen in 7 Tagen an der Tagesordnung waren.
 
Nach einem Superspreading-Ereignis haben sich die Zahlen auch im Norden geändert. Allein in Bad Doberan gab es in den letzten 7 Tagen 22 neue Fälle. Es wird auch mehr getestet, aber die Zahlen im Norden sind um ein Vielfaches höher gestiegen, als unter gleichen Bedingungen im Süden. Man geht davon aus, dass eine Party zu Karfreitag das Superspreading-Ereignis war. Anfangs war von 80 Jugendlichen die Rede, die illegal in einer Kiesgrube bei Hohenfelde zusammengekommen waren. Später wurden die Zahlen auf 30-50 korrigiert. Die Polizei konnte etwa 20 Leute antreffen, die die Flucht ergriffen. Drei Personen konnten gestellt werden.
 
Der Landkreis rief zur Mitwirkung der Teilnehmer auf und Bad Doberans bot eine vertrauliche Behandlung an. Als erster Schritt wurde verfügt, dass die Schüler in Bad Doberan in den höheren Jahrgängen die Schule erst nach einem von einer Aufsichtsperson überwachten negativen Selbsttest betreten dürfen. Zugleich kamen auch Regelungen des Landes hinzu, die PCR-Tests bei Kindern mit auch nur leichten Symptomen als Bedingung für den Besuch der KITA oder Schule fordern.
 
Nun geht der Landkreis nach gestiegenen Inzidenzen einen Schritt weiter und zieht die verbindlich vereinbarte Notbremse. Ausgangssperre und Kontaktreduzierung sind zwei Folgen, eine Gefährdung des Vorhabens, Modellregion für Öffnungen zu werden, ist eine weitere. Hier die Pressemitteilung des Landkreises Rostock:
 
 
Landkreis Rostock-Bad Doberan – Der Landkreis Rostock verfügt verschärfte Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen für 11 Ämter, amtsfreie Städte und Gemeinden. In diesen Kommunen wird der Inzidenzwert von 100 seit drei Tagen überschritten. Um das diffuse Infektionsgeschehen einzudämmen, sind die Maßnahmen notwendig. „Wir gehen damit konsequent den Weg regionaler Maßnahmen weiter. Wir haben das im Oktober beim großen Ausbruch in und um Güstrow bereits erfolgreich geschafft. Wir gehen dort vor, wo es notwendig ist“, erklärt Landrat Constien. Die Infektionszahlen im Landkreis Rostock sind in den zurückliegenden Tagen sprunghaft gestiegen, der Inzidenzwert ist deutlich über 100 gestiegen. „Die Infektions- und damit verbundenen Inzidenzzahlen unterscheiden sich regional jedoch erheblich. Von rund 25er-Inzidenz in Graal-Müritz bis knapp 600er-Inzidenz im Amt Mecklenburgische Schweiz“, verdeutlicht Constien. Die regional begrenzten Maßnahmen in 11 von 23 Ämtern, amtsfreien Städten und Gemeinden tragen dieser Entwicklung Rechnung. Die Allgemeinverfügung (siehe unten) tritt am Mittwoch, dem 14.04.2021, um 00:00 Uhr in Kraft. Die Ausgangsbeschränkung gilt von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Private Zusammenkünfte sind nur im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren Person gestattet. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet. Ebenso werden dazugehörige notwendige Betreuungspersonen eines Menschen mit Behinderungen nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben, gelten als ein Hausstand. Diese Kontaktbeschränkung gilt auch für den Sportbetrieb.
DIE MAßNAHMEN GELTEN FÜR FOLGENDE GEBIETE:
a. Amt Bad Doberan-Land
b. Amt Bützow-Land
c. Amt Laage
d. Amt Mecklenburgische Schweiz
e. Amt Neubukow-Salzhaff
f. Amt Schwaan
g. Bad Doberan, Stadt
h. Gemeinde Dummerstorf
i. Kröpelin, Stadt
j. Neubukow, Stadt
k. Teterow, Stadt.
 
Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock (auszugsweise):
Es wird festgestellt, dass in Teilen des Landkreises Rostock die Zahl von 100 Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten ist und dies auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Infektionsgeschehen zurückzuführen ist.
Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl von 100 Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und ist dies auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Infektionsgeschehen zurückzuführen, gilt für diesen Landkreis oder diese kreisfreie Stadt, unter Umständen auch räumlich begrenzt, abweichend von den entsprechenden bereichsspezifischen Regelungen dieser Verordnung, dass das Verlassen der Unterkunft, beziehungsweise des Grundstückes, auf dem sich die Unterkunft befindet, von 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens untersagt ist, sofern kein triftiger Grund vorliegt.
WAS TRIFTIGE GRÜNDE, DAS HAUS ODER DIE WOHNUNG ZU VERLASSEN, SIND:
a) die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum (z. B. Krankentransport);
b) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben;
c) der Besuch von Hochschule/Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, teilstationären Einrichtungen, von Schulungen zur Pandemiebekämpfung, zur unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademi-schen Aus- und Fortbildung, von Einrichtungen zur Durchführung von Pflegekursen;
d) die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel;
e) notwendige Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung;
f) Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs-, Katastrophenschutz- oder Einsatzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort;
g) die Inanspruchnahme medizinischer und psychosozialer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung;
h) der notwendige Besuch bei der Kernfamilie, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender;
i) veterinärmedizinische und seuchenprophylaktische Maßnahmen (insbesondere die Jagd zur Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und anderer Tierseuchen), unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren;
j) die Teilnahme an Zusammenkünften des Landtages, der Landesregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Gremien sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten;
k) die Teilnahme an unaufschiebbaren gesetzlich oder satzungsgemäß erforderlichen Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien sowie an unaufschiebbaren Betriebsversammlungen und Tarifverhandlungen.
Die zuständigen Behörden können auf Antrag oder von Amts wegen im Einzelfall weitere als die vorgenannten Gründe als triftig anerkennen.
 

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