Begriffserklärungen zum Thema Hochwasserschutz.
Wo mit Fachleuten gesprochen wird, fallen Fachbegriffe. So auch im Fall Börgerende.
Zum besseren Verständnis daher ein paar Begriffserklärungen zu diesem Thema:
Hochwasserrisikomanagement
Für dieses gibt es eine Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie der EU (HWMR-RL), mit deren Hilfe das Hochwasserrisiko in Europa erkannt und reduziert werden soll. Kernziel ist der Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt, des Kulturerbes und der Wirtschaft in Fluss- und Küstengebieten. Inhaltlich erfolgt die Umsetzung in drei Stufen:
1. Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos (bis 22.12.2011)
Als erstes werden Risikogebiete identifiziert, um eine vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos vorzunehmen. Dabei betrachtet man mögliche zukünftige und auch vergangene Hochwasserschäden. Eine erste Überprüfung ist für den 22.12.2018 vorgesehen, danach alle sechs Jahre.
2. Anfertigen von Hochwassergefahren- /Hochwasserrisikokarten (bis 22.12.2013)
Für die ermittelten Risikogebiete werden o. g. Karten erstellt, welche die Hochwasserereignisse nach der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens klassifizieren. Extremsituationen, wie eine Kombination aus Sturmflut- und Binnenhochwasser haben eine niedrigere Eintrittswahrscheinlichkeit und bei allen anderen Ereignissen schaut man, wie oft sie in 100 Jahren eintreten. Für jedes Szenario werden u. a. das Ausmaß der Überflutung, Wassertiefe und ggf. die Fließgeschwindigkeiten dargestellt. Eine erste Überprüfung ist für den 22.12.2019 vorgesehen, danach alle sechs Jahre.
3. Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen (bis 22.12.2015)
Auf Grundlage der Schlussfolgerungen aus der vorläufigen Bewertung und den Karten werden in den Hochwasserrisikomanagementplänen angemessene Maßnahmen formuliert. Ziel ist die Vermeidung neuer und Reduzierung bestehender HW-Risiken, sowie deren nachteiligen Folgen während des Hochwasserereignisses. Zuständig für die Umsetzung dieser EU-Richtlinie ist in Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.
Der Deich in Börgerende hat höchste Priorität 1 (EU-Meldung); die Conventer Niederung hat Priorität 2.
(Quelle: Identifizierung der Gebiete und Küstenabschnitte mit einem potenziell signifikanten Hochwasserrisiko
gem. Art. 4 Abs. 2d der HWRM-RL, aus dem Endbericht des StALU-MM, 08/2011)
Bemessungshochwasser
Das Bemessungshochwasser ist ein Hochwasserereignis, das zur bautechnischen Dimensionierung (Bemessung)
einer Hochwasserschutzanlage (zum Beispiel Deich, Hochwasserentlastungsanlage) oder einer anderen (wasser)baulichen Anlage dient.
(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Bemessungshochwasser)
In Börgerende ergibt sich das Bemessungshochwasser von 3 m aus folgender Tabelle:
Laut Aussage von Hans-Joachim Meier vom StALU-MM ist der Deich 2,80 m hoch.
(Quelle: Ostsee-Zeitung vom 22.12.2012)
Deichprofil:
Regelprofil
Ist-Zustand
Überschwemmungsgebiet:
a) derjenige Teil der Erdoberfläche, der bei Hochwasser von dem über die Ufer tretenden Wasser eingenommen wird (vgl. DIN 4047, Teil 5)
b) Gebiet zwischen oberirdischen Gewässern: hier: häufig Küstengewässern) und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden (i.S.v. oder dementsprechend § 32 Abs. 1 WHG).
Bebauungspläne in HW-Gebieten:
Gemäß § 77 WHG sind festgesetzte Überschwemmungsgebiete als Retentionsflächen zu erhalten, weshalb lt. § 78 WHG grundsätzlich keine B-Pläne zulässig sind. In eng begrenzten Fällen sind Ausnahmen möglich. Dasselbe gilt nach Abs. 6 der Norm für ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren:
§ 63 LBauO MV sagt vereinfacht gesagt aus, dass überprüft wird, ob das Bauvorhaben mit dem Bebauungsplan überein stimmt. Es wird nicht geprüft, ob es ausreichend gegen Gefahren geschützt ist. Demgegenüber hat der Landkreis als Genehmigungsbehörde am 18.03.2013 mitgeteilt, dass er solche Aspekte auch prüfen würde, was aber zweifelhaft ist.
Rechtsschutz im Schadensfall:
Wenn keine oder keine ausreichenden Maßnahmen zum Schutz vor Hochwasser getroffen werden, hat der Bürger keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Staat. Entschädigungen kann er nur verlangen, wenn durch unterlassene oder nicht hinreichende Maßnahmen bei ihm Schäden eintreten. Dem Bürger bleibt also, einerseits selbst der Sorgfaltspflicht nachzukommen und sein Eigentum zu schützen und andererseits, über die Gemeindevertretung zu Maßnahmen zum Schutz vor Hochwasser zu drängen.