Börgerende: Das Vermieten von Fewo gehört nicht dazu…
Diese deutlichen Worte sprach das Bundesverwaltungsgericht 1989 und stellte damit klar, dass ein sogenanntes Apparthotel kein Hotel ist (siehe Kasten). Die Rechtsprechung der höchsten Instanz ist Grundlage aller Entscheidungen zur Frage der Abgrenzung Ferienwohnung/Beherbergung/Wohnen.
Wenn aber so klar ist, dass das Vermieten von Wohnungen kein Hotel darstellt, warum wurden vom Landkreis dann in Börgerende im Sondergebiet Hotel das ausschließlich aus Wohnungen bestehende „Waterkant-Suites“ genehmigt? Dass im selben B-Plan zuvor rechtswidrige Ferienwohnungskomplexe genehmigt wurden, obgleich nur Beherbergung erlaubt ist, weiß die Öffentlichkeit bereits. Dennoch steht der Baubeginn der „Suiten“ kurz bevor. Den Erwerbern wird eine nahezu unbeschränkte Eigennutzungsmöglichkeit versprochen.
Der Slogan „Alles geht, nichts muss“ betrifft nicht nur die Gäste der „Suiten“, die diese als reine FeWo mieten oder wahlweise Serviceleistungen dazu buchen können: Auch den Erwerbern wird gesagt, eine Eigennutzung könne man mit Upstalsboom absprechen und sei kein Problem. Lediglich müsse man an diese als gewerblichen Zwischenvermieter 20% des ausgewiesenen Mietpreises abführen. Zudem sei nach dem Grundlagenvertrag nur eine zweijährige Bindung an Upstalsboom gegeben.
Alles geht – zwar nicht laut B-Plan, aber wen kümmert der? Den Erwerbern werden Nutzungs-Möglichkeiten versprochen, die der B-Plan nicht hergibt und den Einwohnern, dass ein Hotel gebaut und davon saisonverlängernde Wirkung ausgehen würde. Die Einschätzung teilt der Betreiber erkennbar nicht, denn außerhalb der Saison muss für Eigennutzung nichts abgeführt werden. Offenbar entgeht Upstalsboom da nichts. Ob sich nach einem Ausstieg ein neuer Betreiber finden würde oder ob es dann wie die anderen FeWo-Komplexe auf dem Areal vermietet wird, bleibt offen.
Neben Kopfschütteln über den Landkreis drängt sich die Frage auf, warum ein Unternehmen, wie Upstalsboom sich auf so etwas einlässt. Nachbar Paul Morzynski sagt, er habe nichts damit zu tun. Der Eigentümer des Grand Hotels ist an der Upstalsboom Hotelresidenz Kühlungsborn beteiligt. Er schreibt: „Das Unternehmen ist bei uns Betreiber. Somit sind wir operativ nicht verbunden. Wir sind Eigentümer des Hotels.“
Hintergrund: Das sagt die BauNVO
„In der BauNVO werden zudem die allgemeine Wohnnutzung und die Ferienwohnnutzung als eigenständige Nutzungsarten aufgeführt. Die damit vorgegebene Unterscheidung verbietet es, den Begriff der Beherbergung so weit zu fassen, daß er auch die mietweise Überlassung von selbständigen Wohnungen, sei es auch nur zu Ferienzwecken, einschließt. Ein Beherbergungsbetrieb liegt nur vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne daß diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können.“ (BVerwG Beschl. v. 08.05.1989, Az.: BVerwG 4 B 78.89)