Archiv Spezial

Ab 25.11.2021: 2G in ganz Mecklenburg-Vorpommern

Ab Donnerstag, den 25.11.2021 wird flächendeckend in Mecklenburg-Vorpommern mindestens 2G eingeführt.
Der Zutritt in 2G-Bereiche ist also nur Geimpften und Genesenen gestattet. Ein negatives Testergebnis einer nicht geimpften Person reicht nicht mehr aus. Die 2G-Regel gilt in allen Innenbereichen und – auch auf Weihnachtsmärkten und Veranstaltungen.
 
Steigt die Hospitalisierungrate aber auf über 6 (das ist zur Zeit im ganzen Land schon der Fall), dann gilt  ab 25.11.2021 überall dort 2G-Plus, wo vorher 2G galt.
 
Das bedeutet, dass auch Geimpfte und Genesene einen negativen Test vorlegen müssen. Das gilt z.B. im Restaurant, Theater, Kino, Fitnessstudio, Hotel, Ferienwohnung, Schwimmhalle etc. Kinder unter 7 sind von den Regelungen ausgenommen, für alle bis 17 Jahre gilt nur die Testpflicht, da noch nicht alle geimpft werden können.
 
Wenn das Land insgesamt auf der Stufe „orange“ steht, gilt das gleichzeitig für alle Regionen, also auch für Regionen, die dann noch auf Stufe „gelb“ stehen. Wenn eine Region auf Stufe „rot“ steht, gelten dort unabhängig vom Rest des Landes noch schärfere Regeln. Wenn das Land aber dauerhaft „rot“ wäre, dann ist ein Lockdown nicht mehr ausgeschlossen.
 
Die 3G-Regel am Arbeitsplatz gilt ab 24.11.2021 bundesweit für alle Beschäftigten und umfasst alle Bereiche innen wie Büro, Werkstatt usw., aber auch Betriebsgelände, Baustellen und andere Außenbereiche.
 
Nur wer den 3G-Nachweis mit sich führt, darf die Arbeitsstelle betreten. Wer sich in der Arbeitsstätte testen oder impfen lassen will, darf dafür die Arbeitsstätte betreten. Tests sind nur dann zulässig/gültig, wenn sie unter Aufsicht stattfinden.
 
Das gilt auch für die Beschäftigten, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Der Arbeitgeber ist für die Kontrolle vor Betreten der Arbeitsstelle verantwortlich (das Delegieren an geeignete Dritte ist zulässig). 
 
Ungeimpfte müssen täglich einen negativen Test vorweisen. Wenn der Arbeitgeber Geimpfte und Genesene einmal kontrolliert und dokumentiert hat, können diese von den täglichen Zugangskontrollen befreit werden. Der Impf- und Genesungsnachweis muss aber bei sich geführt werden.
 
 
Ein selbst vorgenommener Schnelltest reicht nicht aus. Notwendig sind entweder ein max. 24 Stunden alter Schnelltest eines sog. Leistungserbringers z.B. Apotheke, Arzt oder Testzentrum oder ein Selbsttest im Betrieb unter Aufsicht. Der Arbeitgeber ist aber nicht dazu verpflichtet eine Aufsicht für den Test zu stellen, so dass die Tests des Arbeitnehmers ggf. nicht 3G-tauglich sind. Er ist lediglich verpflichtet 2 Tests pro Woche bereitzustellen. 
PCR-Tests dürfen max. 48 Stunden alt sein. 1 Test pro Woche ist im Bürgerzentrum kostenlos, für alle weiteren Tests hat der Arbeitnehmer selbst finanziell aufzukommen. 
 
Der Bußgeldrahmen ist bis zu 25.000 € hoch für Arbeitgeber, die regelmäßig den Kontrollpflichten nicht nachkommen und Arbeitnehmer, die sich der 3G-Regel wiederholt verweigern. Ohne 3G-Nachweis kann die Arbeit nicht erbracht werden, damit entfällt auch der Vergütungsanspruch und es sind arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten.
 
Wenn Sie auf dem Laufenden bleiben möchten, empfehle ich die Facebookseite der Rechtsanwälte Krafczik & Bliefert, die regelmäßig genau informieren und von denen viele der Infos hier stammen:
 

Kommentar hinterlassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert