Neue Corona-Regeln Darf ich jetzt für einen Tagesausflug oder mit Übernachtung nach MV einreisen?
+++ UPDATE: Corona-Regeln in MV im Dezember:
Hotels nur für Familienbesuche +++
Die Verwirrung ist perfekt. Jedes Land hat seine eigenen Regeln, weil Deutschland ein Föderalstaat ist. Darüber stehen aber die Regeln des Bundes und zudem gilt das gerade Beschlossene noch gar nicht. Zeit für ein wenig Klarheit:
Neue Regelungen erst ab 1. Dezember
Noch gilt die Corona-LVO M-V vom 1. November und diese besagt:
§4
Beherbergung
Betreibern von Beherbergungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Beherbergungsstättenverordnung Mecklenburg-Vorpommern, wie zum Beispiel Hotels und Pensionen, und von vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und vergleichbaren Angeboten, wie zum Beispiel Homesharing, ist es untersagt, ab dem 2. November 2020 Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Abweichend von Satz 1 können Personen, die bis zum Ablauf des 1. November 2020 angereist sind, bis zum Ablauf des 5. November 2020 beherbergt werden, es sei denn, dass die der Beherbergung zugrundeliegende Buchung nach dem 30. Oktober 2020 erfolgt ist. Im Übrigen besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 34 einzuhalten. Das gilt nicht für Personen gemäß § 5 Absatz 3.
§5
Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern
(1) Alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Bei allen Einreisen nach Mecklenburg-Vorpommern bleiben die Regelungen der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern unberührt.
(2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Haupt oder Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern oder im Amt Neuhaus gemeldet haben.
(3) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die mit Betreibern von Campingplätzen, Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern oder Hausbooten oder vergleichbaren Anbietern bis einschließlich August 2020 einen Vertrag über mindestens sechs Monate für das Jahr 2020 und 2021 abgeschlossen haben sowie nicht für Personen, die Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Pächter eines auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Grundstücks, Kleingartens oder Bootseigner mit Liegeplatz in Mecklenburg-Vorpommern sind. Diese Personen können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
(4) Das Verbot in Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern eine allgemeinbildende Schule, berufliche Schule, Schule für Erwachsene, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestellen besuchen oder an einer Hochschule im Sinne des § 1 Landeshochschulgesetz immatrikuliert sind. Personen gemäß Satz 1 können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
(5) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Reisen, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten erforderlich sind.
(6) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Anlässe, bei denen die Anwesenheit der reisenden Person aus rechtlichen Gründen oder zur Erfüllung einer moralischen Verpflichtung zwingend erforderlich ist. Das Verbot in Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern die Ehe schließen und keinen Wohnsitz im Sinne des Absatzes 2 in Mecklenburg-Vorpommern haben.
(7) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Reisen zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern haben. Familienangehörige (Kernfamilie) sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich.
(8) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für unaufschiebbare Umzüge nach Mecklenburg-Vorpommern.
(9) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Jagdausübungsberechtigte mit erstem Hauptwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns, die über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern verfügen oder Inhaber einer entgeltlichen Jahresjagderlaubnis für einen Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern sind.
(10) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die zwingend notwendig und medizinisch veranlasst oder zur Entgegennahme von unaufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen. Die zwingende Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit ist durch den veranlassenden Arzt zu bescheinigen.
(11) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf direktem Weg zu verlassen. Die erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist hierbei gestattet.
(12) Personen, die sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten und für die keine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 10 gilt oder die nicht gemäß § 4 Satz 2 in Mecklenburg-Vorpommern beherbergt werden dürfen, haben unabhängig vom Tag ihrer Einreise das Land Mecklenburg-Vorpommern unverzüglich zu verlassen.
§14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Absatz 1 tritt die Corona-Lockerungs-LVO MV vom 7. Juli 2020 (GVOBl. M-V 518), zuletzt geändert durch die Siebte Änderung der Corona-Lockerungs-LVO vom 27. Oktober 2020 (GVOBl. M-V S. 912), außer Kraft.
Neue Regelungen folgen in Kürze
Zum 1. Dezember wird die Verordnung überarbeitet. Sowie sie zur Verfügung steht, finden Sie hier auch die neuen Regelungen. Viele Hoteliers hoffen auf Weihnachten und Sylvester, glauben aber nicht dran. Denn es wurde auch gesagt, dass die Begrenzung auf vier Wochen eine formale Notwendigkeit auf Grund des Infektionsschutzgesetzes sind und man eigentlich bis in den Januar hinein die straffen Regeln erhalten will.
Unabhängig davon darf man davon ausgehen, seine Familie in Mecklenburg-Vorpommern über Weihnachten und Silvester besuchen zu dürfen, wenn auch mit einer Begrenzung von 10 Erwachsenen.
Silvester ohne große Feuerwerke
Und man darf davon ausgehen, dass es keine öffentlichen Feuerwerke in MV geben wird und auch die Ansammlung von Menschen auf Plätzen und am Strand unterbunden wird. Es wird nur das übliche Böllern und hin und wieder eine Rakete oder Batterie werden, wie man es von zuhause kennt. An Party, Musik und Glühwein ist erst gar nicht zu denken. Wer wegen des Feuerwerks nach MV fahren will, kann sich das sparen und sollte jetzt schon für 2021 buchen.