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Allgemeinverfügung: Landkreis Rostock erweitert Lockdown

30.10.2020

+++Pressetext+++

Landkreis Rostock verfügt bereits ab Sonnabend-Einschränkungen wegen hoher Infektionsrate

Im gesamten Landkreis Rostock gelten ab 00:00 Uhr am Sonnabend weitreichende Einschränkungen für das öffentliche und private Leben sowie verschärfte Hygienevorschriften. Landrat Sebastian Constien verweist auf die schnell gestiegenen Fallzahlen im Kreisgebiet und die Ausbreitung des Infektionsgeschehens auf den gesamten Kreis. Die Zahl der aktiven Fälle hat sich innerhalb von 9 Tagen auf 127 erhöht. Noch am 20.Oktober lag die Zahl der aktiven Fälle bei 25.

„Die Zahl der aktiven Infektionen ist sehr schnell gestiegen. Diesen Trend müssen wir brechen. Das Fallgeschehen der zurückliegenden Tage zeigt auch sehr deutlich, dass vor allem Menschen in sensiblen Bereichen wie Schule, Kita, Pflege unbedingt auf die Einhaltung der Hygieneregeln achten müssen. Wer Erkältungsyymptome hat, geht nicht mehr zur Arbeit, sondern meldet sich beim Arzt. Ganz einfach„, macht Landrat Constien deutlich.“

Mit Sorge beobachtet das Gesundheitsamt, dass im Landkreis Rostock am Donnerstag insgesamt 8 Positivfälle von Mitarbeiter*innen einer Arztpraxis, eines Pflegedienstes und eines Pflegeheims bekanntgeworden sind.

„Wir müssen Infektionsketten schnell erkennen und wirksam durchbrechen. Das ist eine gemeinsame Kraftanstrengung und fordert von uns allen Mitwirkung und Disziplin. Dazu gehört, dass wir unsere Kontakte so weit wie möglich reduzieren. Wir müssen die Wege für das Virus versperren.“

Die Allgemeinverfügung für den Landkreis Rostock weitet die Kontaktbeschränkungen, die bislang in der Region Güstrow galten auf den gesamten Landkreis aus, Veranstaltungen und private Zusammenkünfte werden stark reglementiert. Für soziale Einrichtungen und den öffentlichen Raum gelten verschärfte Regeln zur Maskenpflicht.

Alle Anordnungen entnehmen Sie bitte der beigefügten Allgemeinverfügung:

Landkreis Rostock
Der Landrat

Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock zur Anordnung von Schutzmaßnahmen durch das Gesundheitsamt des Landkreises Rostock gemäß den §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 11 des Gesetzes zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSAG M-V) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und unter Bezugnahme auf § 13 der Verordnung der Landesregierung zur weiteren schrittweisen Lockerung der
coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-Lockerungs-LVa M-V) wegen der Überschreitung des Wertes von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen (7-Tage-lnzidenz) .

Anordnungen:

1. Private Zusammenkünfte im Familien- und Freundeskreis mit mehr als 25 Teilnehmern, die in Gaststätten oder sonst gewerblich organisiert sind, sind untersagt.

2. Private Zusammenkünfte im Familien- und Freundeskreis mit mehr als 15 Teilnehmern, die in der privaten Häuslichkeit oder die privat in sonstigen Räumlichkeiten organisiert und durchgeführt werden, sind untersagt

3. In allen Einkaufszentren, auf Wochenmärkten, Spezialmärkten. Floh- und Trödelmärkten, Jahrmärkten besteht die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung
(zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen.

4. Gaststätten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Gaststättengesetz (Schank- und
Speisewirtschaften) müssen um 01.00 Uhr des Folgetages spätestens geschlossen
werden.

5. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit einer Teilnehmerzahl von
mehr als 200 Personen sind untersagt. Für Veranstaltungen im Freien gilt eine
Begrenzung von 500 Teilnehmern. Die Beschränkung gilt abweichend von § 2
der Corona-Lockerungs-Lva M-V auch für Sportveranstaltungen aller Art. 1
Ausnahmen können auf Grundlage eines mit dem Gesundheitsamt abgestimmten
Hygienekonzept zugelassen werden.

6. Besucher dürfen soziale Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI (vollstationäre
Pflegeeinrichtungen, teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtung
en des betreuten Wohnens) nur unter Verwendung einer Mund-Nase-Bedeckung
betreten. Die allgemeinen Hygieneregeln des § 1 Corona-Lockerungs-
LVO M-V einzuhalten. Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 5 der
SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung ist es untersagt, in Satz 1 genannte Einrichtungen zu betreten.

7. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 LV.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

8. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 23.10.2020, weiche
Regelungen nur für das Gebiet Stadt Güstrow und Amt Güstrow-Land vorsah,
außer Kraft.

9. Der jederzeitige vollständige oder teilweise Widerruf dieser Allgemeinverfügung
bleibt vorbehalten (§ 49 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz VwVfG
M-V).

Begründung:
Die Landkreise sind zuständig für die angeordneten Maßnahmen gemäß § 2 Absatz
2 Nummer 1 des Gesetzes zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (Infektionsschutzausführungsgesetz- LfSAG M-V) vom 3. Juli 2006 (GVOBI. M-V S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2018 (GVOBI. M-V S. 183, 184).

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtigte oder Ausscheider
festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder
Ausscheider war, so trifft die zuständ ige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG die
notwend igen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie kann insbesondere Personen verpflichten, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde außerdem Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten, § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG.

Gemäß § 2 Nummer 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, dass bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 IfSG.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 der Tröpfcheninfektion
kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Diese Übertragung kann auch durch infizierte Personen erfolgen, die nur mild erkrankt sind oder keine
Symptome zeigen. Dabei legen die Entwicklungen in anderen Ländern innerhalb und
außerhalb der Europäischen Union den Rückschluss nahe, dass die Erkrankung allen
voran bei älteren Menschen und Menschen mnit Grunderkrankungen teilweise
auch von einer schwereren Verlaufsform begleitet sein kann.

Das Robert-Koch-Institut führt in Bezug auf Personengruppen mit einem erhöhten Risiko für einen schwereren Krankheitsverlauf konkret aus, dass insbesondere Menschen ab 60 Jahren und solche mit verschiedenen Grunderkrankungen, wie z. B. Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber und der Niere sowie Krebserkrankungen, hiervon betroffen sind. Bei älteren Menschen mit vorbestehenden Grunderkrankungen ist das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf höher als wenn nur ein Faktor (Alter oder Grunderkrankung) vorliegt. Der fachlichen Bewertung des Infektionsrisikos durch das Robert Koch-Institut schließt sich der Landkreis Rostock an.

Seit Februar des Jahres 2020 breitet sich die durch das Corona-Virus SARS-CoV-2
hervorgerufene akute Atemwegserkrankung Covid-19 in Deutschland aus. Auf der
Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder am 14.0ktober wurde über Maßnahmen zur Bekämpfung der SARSCov2-
Pandemie Beschluss gefasst. Im Rahmen der Hotspot-Strategie werden die
Inzidenzwerte von 35 und von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Personen in den zurückliegenden sieben Tagen als wichtige Kennzahlen für das Infektionsgeschehen
gesehen. Spätestens bei diesen Werten sollen einschränkende Maßnahmen und
dann nochmals verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens
ergriffen werden.

Im Landkreis Rostock sind in den vergangenen Tagen wiederholt hohe Neuinfektionszahlen registriert worden. Der 7-Tage- Inzidenzwert lag am 29.10.2010 bei 43,2. Eine Entwicklungsprognose zu niedrigeren Werten ist nicht möglich, die dynamische Entwicklung lässt aktuell erwarten, dass die 7-Tage-lnzidenz kurzfristig nicht unter 35 fallen wird .

Kennzeichnend für das Infektionsgeschehen im Landkreis ist eine Zunahme in der
Fläche. Der Anstieg der Inzidenz wird nicht durch einen einzigen schwerpunktartigen
Infektionsherd verursacht, der erkannt und gezielt isoliert werden könnte. Insgesamt
verschärft sich die Situation deutschlandweit und in Mecklenburg-Vorpommern .
Infolge des sprunghaften Anstiegs der 7-Tages-lnzidenz ist aus der bis dahin relativ
abstrakten Gefahrenlage eine konkrete Gefahrenlage innerhalb des Landkreises erwachsen, welche den Erlass dieser Allgemeinverfügung erfordert.

Der Anstieg der Infektionen in der Breite der Bevölkerung und nicht in einer konkret eingrenzbaren Personengruppe machen die Maßnahmen in ihrer Allgemeinheit notwendig. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Bundesve rwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 2012, Az. 3 C 16/11) .

Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger aufgrund seiner
recht hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe bei den Risikogruppen für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung eher geringe Anforderungen zu stellen, sodass hier das Übertragungsrisiko aufgrund der Nähe zu der infizierten Person ausreicht.

Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ist die Nachverfolgbarkeit der Infektionswege von überragender Bedeutung. Nur bei einer Nachverfolgbarkeit können die Infektionswege erfolgreich unterbrochen werden. Mit steigenden Inzidenzen wird die Nachverfolgung durch die Gesundheitsbe hörden deutlich erschwert. Spätestens ab
einem Inzidenzwert von 35 ist die Nachverfolgung erschwert, ab einem Inzidenzwert
von 50 ist eine Nachverfolgung durch die Gesundheitsbehörden kaum noch zu bewerkstelligen.

Die mit dieser Allgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen sind weitreichend, dienen aber der Prävention der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und der
hierdurch hervorgerufenen akuten Atemwegserkrankung Covid-19. Die Maßnahmen
dienen damit dem Schutz der Bevölkerung, insbesondere auch der vorgenannten Risikogruppen. Hierbei waren die Interessen der Allgemeinheit an einem Schutz vor der Erkrankung sowie der Vorbeugung der Überlastung des medizinischen Versorgungssystems abzuwägen mit den Interessen des Einzelnen unter der Berücksichtigung der Möglichkeit der grundsätzlichen Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Lebens im Landkreis Rostock.

Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen. Gerade private Feiern, sei es in privaten oder gewerblich bereitgestellten Räumen, haben sich als ein Risikoereignis im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 erwiesen. Um potenzielle Infektionsherde kleinzuhalten, ist eine Begrenzung der Anwesenden erforderlich mittels der Maßnahmen zu 1. und zu 2. Die Geltung von Hygienekonzepten in gewerblich bereitgestellten Räumen lässt eine etwas höhere Zahl an Anwesenden zu.

Die Maßnahme zu 3. soll einen Infektionsschutz durch den Gebrauch von MundNase-
Bedeckungen erreichen. In öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten ist bei typisierender
Betrachtung ein Halten des Mindestabstands nicht immer möglich. Gleiches
gilt unter freiem Himmel auf Märkten. Bei einer Unterschreitung des Mindestabstands
von 1,5 m ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung die einzig geeignete
Schutzmaßnahme. Die Maßnahme ist damit auch erforderlich, da keine andere
gleich geeignete aber weniger eingriffsintensive Maßnahme von den öffentlichen Gesundheitsbehörden oder dem RKI empfohlen wird. Diese Maßnahme ist auch im engeren Sinne angemessen.

Bezugnehmend auf die Begründungen der Maßnahmen zu 1. und 2. ist die Maßnahme
nach Nr. 5, das Begrenzen von der Teilnehmeranzahl von Veranstaltungen,
insbesondere auch Sportveranstaltungen, geeignet und erforderlich das Ziel des Bevölkerungsschutzes zu erreichen. Ein milderes Mitteln insbesondere die Festsetzung
einer höheren Teilnehmeranzahl erscheint nicht vertretbar. In Anbetracht des sich dynamisch entwickelnden Infektionsgeschehens ist eine weitest mögliche Begrenzung
der Gruppengröße von Menschenansammlungen notwendig. Soweit keine mit dem
Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzepte vorliegen, erscheint es nicht geboten, größere Menschenansammlungen zuzulassen.

Diese Maßnahme ist auch im engeren Sinne angemessen, da die Beschränkung der Teilnehmerzahl unter dem Vorbehalt der Genehmigung größerer Veranstaltungen steht und nur beschränkt in die Möglichkeit sich zu versammeln eingreift.
Die Maßnahmen nach Nr. 6 sind sowohl geeignet, erforderlich und angemessen im
engeren Sinne. Das Untersagen des Betretens von voll- und teilstationären Einrichtungen und Einrichtungen des betreuten Wohnens durch Personen, welche sich in in- oder ausländischen Risikogebieten aufgehalten haben, dient unmittelbar dem
Schutz der sich dort aufhaltenden besonders schutzbedürftigen Personengruppen
vor einer potentiell lebensgefährlichen Erkrankung. Soweit Personen, welche unerkannt asymptomatisch oder nicht infiziert sind diese Einrichtungen betreten wollen (Besucher), ist es jedenfalls im Interesse der zu schützenden Personengruppen aber auch im Interesse der Besucher selbst eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. MundNase-Bedeckungen sind vor allem geeignet als Schutz für Dritte vor einer Aerosolentfaltung zu dienen, sind aber im beschränkten Umfang auch geeignet einen gewissen Selbstschutz des Trägers herzustellen.

Um die Eindämmung des Infektionsgeschehens sicherzustellen, sind die hier verfügten
Maßnahmen geeignet und erforde rlich. Die Maßnahmen sind zur Gefahrenabwehr
geeignet, da durch sie die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von
weiteren Infektionen erreicht werden kann. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen
nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlungen von
Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereitzuhalten.

Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln. Gegen den sich zunehmend ausbreitenden Coronavirus SARS-CoV-2 stehen derzeit weder eine Impfung noch gesicherte und flächendeckend verfügbare Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Empfehlungen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahrnen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte , breite Schutzwirkung zu erreichen.

Vor dem Hintergrund des bestehenden Infektionsrisikos stehen die angeordneten
Maßnahmen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten
Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung
und der Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems, Pflegesystems, unabdingbarer
Betreuungsleistungen sowie der öffentlichen Daseinsvorsorge. Sowohl die wirtschaftlichen und persönlichen Interessen Einzelner sowie deren Rechte, insbesondere die betroffenen Grundrechte Einzelner müssen in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der Risikogruppen, dahinter zurückstehen. Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 4 IfSG werden durch diese Maßnahmen die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) insoweit eingeschränkt.

Hinweis:
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben gemäß §
28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Rostock, Der
Landrat, Am Wall 3 – 5, 18273 Güstrow oder bei jeder anderen Dienststelle des
Landkreises Rostock schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Güstrow, 30.10.20
Sebastian Constien
Landrat

Allgemeinverfügung des Landrates des Landkreises Rostock zur Anordnung von Schutzmaßnahmen durch das Gesundheitsamt bei Überschreitung des Wertes von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage

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