Fakten zum Ferienwohnungsverbot in Wohngebieten.
Viel wurde in den letzten Wochen über das Ferienwohnungsverbot diskutiert. Dabei mischt Populismus mit, die Verantwortlichen wollen ihr Versagen vertuschen und die Opfer als Schuldige her halten. Längst ist die Diskussion unsachlich geworden und die Sicht auf die Fakten versperrt. Dabei sind diese eindeutig: Das OVG Greifswald hatte vor sieben Jahren entschieden, dass Ferienwohnnutzung gegenüber der allgemeinen Wohnnutzung eine eigenständige typisierte Nutzung darstellt und schließt sie im allgemeinen Wohngebiet aus (Urteil vom 28.12.2007, Az. 3 M 190/07). Grund war ein Rechtstreit zwischen einer Ferienwohnungsinhaberin in einem allgemeinen Wohngebiet und der Gemeinde, die dies untersagte. Nach dem Beschluss waren die betroffenen Verwaltungen zur Umsetzung verpflichtet. Das hätte nicht überfallartig vor der Saison, aber in jedem Fall geschehen müssen. Stattdessen sahen sie jahrelang über die rechtswidrige Nutzung hinweg. Indem die Gemeinden gegen die Vorschriften ihrer eigenen Bebauungspläne verstießen, schufen sie das heutige Dilemma. Viele jammern und beschuldigen ihren Landkreis. Dessen Bauaufsicht ist durchaus mitverantwortlich, aber die Hauptursache liegt in den Gemeinden selbst, wo Gemeindevertreter über Pläne abstimmen müssen, die sie oft nicht verstehen und deren Folgen sie schwer einschätzen können. Nun gilt es, die Feriennutzung zu verbieten. Einige wollen sie legalisieren, aber das ist unmöglich, denn es würde die Wohnhäuser abzuwerten. Die Behauptung, dass man das anderswo anders handhaben würde, ist falsch: Es ist bekannt, dass Hamburg und Berlin gegen Ferienwohnnutzung in allgemeinen Wohngebieten vorgehen und in den Küstenbereichen Schleswig-Holsteins und Niedersachsens hat man von Anfang an aufgepasst und somit keine derart flächendeckenden rechtswidrigen Zustände. Falsch ist auch die Behauptung, man müsse nicht einschreiten. Zwar handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, aber deshalb darf die Behörde nicht willkürlich handeln. Sie ist an strikte Grundsätze gebunden und kann nur im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände von einem Einschreiten absehen, nicht jedoch flächendeckend. Auch „Handhabungen“ haben keinerlei Rechtsqualität und können Gesetze nicht ändern. Man kann eine Art des gesetzmäßigen Verwaltungshandelns konkretisieren, indem man z.B. entscheidet, direkt vor der Saison zwecks Vermeidung weiterer Schäden nicht einzuschreiten. Angesichts der langen Hinnahme rechtswidriger Zustände erscheint das nicht verhältnismäßig. Wer im allgemeinen Wohngebiet gebaut hat, dem schadet die Ferienwohnnutzung der Nachbarn und er will sie nicht nachträglich legalisiert sehen. Es sind die Opfer der Versäumnisse der Gemeinden, die man als Denunzianten beschimpft.